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Pflegeversicherung

Das Pflegesystem in Deutschland steht weiterhin vor großen Herausforderungen. Mit dem Jahr 2025 treten weitere Verbesserungen in Kraft, die aus der großen Pflegereform von 2023 hervorgehen. Die Reform, bekannt als Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG), verfolgt das Ziel, Pflegebedürftige und ihre Angehörigen spürbar zu entlasten und gleichzeitig die strukturellen Bedingungen in der Pflege nachhaltig zu verbessern. Wir geben einen Überblick über die wichtigsten Änderungen und deren Auswirkungen auf die häusliche sowie stationäre Pflege.

Änderung der Beiträge

Die Pflegereform bringt auch im Jahr 2025 Veränderungen bei den Beiträgen zur Pflegeversicherung (PV) mit sich. Zum Jahresbeginn 2025 wird der Beitragssatz zur Pflegeversicherung um 0,2 Prozentpunkte angehoben, um die steigenden Kosten in der Pflege weiterhin zu decken.

Gleichzeitig werden Familien mit zwei oder mehr Kindern seit dem 1. Juli 2023 finanziell entlastet. Bei der Berechnung der Beiträge spielt nicht nur die Frage, ob man Kinder hat, eine Rolle, sondern auch die Anzahl der Kinder in der Erziehungsphase (bis zum vollendeten 25. Lebensjahr eines Kindes).

Wir geben einen Überblick über die Änderungen.

  • Der Grundbeitrag zur Pflegeversicherung wird von 3,4 auf 3,6 Prozent (für Beihilfe- und Heilfürsorgeberechtigte auf 1,8 Prozent) erhöht.
  • Für Versicherte über 23 Jahren ohne Kinder beträgt der Beitragssatz 4,2 Prozent. Für jüngere Personen ohne Kinder gilt der Grundbeitragssatz von 3,6 Prozent.
  • Der Grundbeitrag zur Pflegeversicherung wird von 3,05 auf 3,4 Prozent (für Beihilfe- und Heilfürsorgeberechtigte auf 1,7 Prozent) erhöht.
  • Für Versicherte über 23 Jahren ohne Kinder steigt der allein zu tragende Kinderlosenzuschlag auf 0,6 Prozent. Der Beitragssatz dieser Personengruppe beträgt damit 4 Prozent. Für jüngere Personen ohne Kinder gilt der Grundbeitragssatz von 3,4 Prozent.
  • Neu ist die Einführung von Abschlägen auf den Beitragssatz für Versicherte mit mehr als einem Kind. Während der Erziehungsphase, also bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Kindes, wird der Beitrag um 0,25 Prozentpunkte je Kind reduziert. Diese Absenkung gilt für das zweite bis zum fünften Kind. Ein maximaler Abschlag von einem Prozent ist möglich.

Die neuen PV-Beitragssätze im Detail

Die folgende Tabelle gibt Ihnen einen Überblick über mögliche Beitragsermäßigungen:

 Beitragssätze ab Beitragssätze für Beihilfe- / Heilfürsorgeberechtigte ab
Mitglieder01.01.202501.07.2023Abschlagshöhe01.01.202501.07.2023
unter 23 Jahren ohne Kinder3,60 %3,40 %-1,80 %1,70 %
ab 23 Jahren ohne Kinder4,20 %4,00 %-2,40 %2,30 %
mit 1 Kind oder mit Kindern ab 25 Jahren*3,60 %3,40 %-1,80 %1,70 %
mit 2 Kindern3,35 %3,15 %0,25 %1,55 %1,45 %
mit 3 Kindern3,10 %2,90 %0,50 %1,30 %1,20 %
mit 4 Kindern2,85 %2,65 %0,75 %1,05 %0,95 %
mit 5 und mehr Kindern2,60 %2,40 %1,00 %0,80 %0,70 %

*Gilt ebenfalls für kinderlose Mitglieder, die vor 1940 geboren sind, Wehr-/Zivildienst leisten oder Bürgergeld beziehen.

Wichtig: Die Abschläge für das zweite bis fünfte Kind gelten nur für Kinder unter 25 Jahren. Nach dem Monat, in dem das Kind 25 Jahre alt wird, entfällt der Abschlag.

Arbeitgeberbeitrag bleibt unverändert trotz Beitragsermäßigung für Arbeitnehmer

Der Abschlag für Familien mit Kindern gilt nur für den Beitrag, den die Arbeitnehmer zahlen müssen, nicht für den Beitrag der Arbeitgeber. Das bedeutet, dass Arbeitgeber unabhängig von der Anzahl der Kinder, die ein Arbeitnehmer hat, immer 1,7 Prozent (ab 01.01.25: 1,8 Prozent) Beitrag leisten. Auf diese Weise sollen Versicherte mit (vielen) Kindern besonders entlastet werden.

Beitragssätze ab 01.01.2025

MitgliederBeitragssatz
ab 01.01.2025
Arbeitnehmer-AnteilArbeitgeber-Anteil
unter 23 Jahren ohne Kinder3,60 %1,80 %1,8 %
ab 23 Jahren ohne Kinder4,20 %2,40 %1,8 %
mit 1 Kind oder mit Kindern ab 25 Jahren3,60 %1,80 %1,8 %
mit 2 Kindern3,35 %1,55 %1,8 %
mit 3 Kindern3,10 %1,30 %1,8 %
mit 4 Kindern2,85 %1,05 %1,8 %
mit 5 und mehr Kindern2,60 %0,80 %1,8 %

Ausnahmefall Sachsen 

Für das Bundesland Sachsen gibt es eine Besonderheit. Der Grund dafür ist, dass in Sachsen - im Gegensatz zu allen anderen Bundesländern – im Jahr 1995 kein Feiertag zur Finanzierung der Pflegeversicherung abgeschafft wurde. Ab dem 1. Januar 2025 zahlen Beschäftigte dort einen Beitragsanteil von 2,3 Prozent ihres Bruttolohns (eventuell reduziert durch Beitragsabschläge für mehrere Kinder oder mit einem Zuschlag für Personen ohne Kinder). Der Arbeitgeberanteil beträgt in Sachsen 1,3 Prozent. Der Beitragsanteil des Arbeitnehmers ist daher jeweils 0,5 Prozent höher als in der Tabelle ausgewiesen.
 

Verbesserte Pflegeleistungen ab 2025

Das Jahr 2025 bringt spürbare Verbesserungen für die Pflege mit sich – sowohl für die häusliche als auch für die stationäre Versorgung. Im Mittelpunkt stehen die lang erwarteten Leistungserhöhungen, die bereits mit der Pflegereform (PUEG) im Jahr 2023 auf den Weg gebracht wurden.

Ab 01. Januar 2025 steigen zahlreiche Pflegeleistungen um 4,5 Prozent – eine spürbare finanzielle Entlastung für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen.

Diese Pflegeleistungen wurden erhöht:

Der Entlastungsbetrag steht allen pflegebedürftigen Personen mit Pflegegrad 1 bis 5 in gleicher Höhe zur Verfügung. Er kann flexibel für verschiedene Leistungen genutzt werden, wie etwa für die Tages- und Nachtpflege, die Kurzzeitpflege, teilweise für ambulante Pflege oder für Angebote zur Unterstützung im Alltag.

PflegegradHöhe bis 31.12.2024Höhe ab 01.01.2025
1-5125 Euro131 Euro
PflegegradHöhe bis 31.12.2024Höhe ab 01.01.2025
2-51.774 Euro1.854 Euro
PflegegradHöhe bis 31.12.2024Höhe ab 01.01.2025
1-550 Euro53 Euro

Pflegebedürftige Personen ab Pflegegrad 2 haben die Möglichkeit, Pflegegeld zu beziehen, wenn sie einen Teil ihrer Pflege selbst organisieren. Häufig bedeutet dies, dass vertraute Personen aus dem persönlichen Umfeld – wie Angehörige oder enge Freunde – die Pflege übernehmen.

PflegegradHöhe bis 31.12.2024Höhe ab 01.01.2025
1--
2332 Euro347 Euro
3573 Euro599 Euro
4765 Euro800 Euro
5947 Euro990 Euro

 

Pflegebedürftige Personen, die zu Hause betreut werden, haben Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch im Wert von bis zu 40 Euro pro Monat. Dazu zählen unter anderem Desinfektionsmittel, Schutzhandschuhe, FFP2-Masken und Bettschutzeinlagen.

PflegegradHöhe bis 31.12.2024Höhe ab 01.01.2025
1-540 Euro42 Euro

Pflegebedürftige Personen ab Pflegegrad 2 haben die Möglichkeit, Pflegesachleistungen in Anspruch zu nehmen, um einen ambulanten Pflegedienst zu finanzieren. In der Regel erfolgt die Abrechnung direkt zwischen dem Pflegedienst und der Pflegeversicherung.

PflegegradHöhe bis 31.12.2024Höhe ab 01.01.2025
1--
2761 Euro796 Euro
31.432 Euro1.497 Euro
41.778 Euro1.859 Euro
52.200 Euro2.299 Euro

 

PflegegradHöhe bis 31.12.2024Höhe ab 01.01.2025
1-5266 Euro278 Euro

 

PflegegradHöhe bis 31.12.2024Höhe ab 01.01.2025
1--
2689 Euro721 Euro
31.298 Euro1.357 Euro
41.612 Euro1.685 Euro
51.995 Euro2.085 Euro

 

Die Verhinderungspflege bietet ein Budget für eine Ersatzpflege, wenn die reguläre Pflegeperson vorübergehend verhindert ist. Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 steht hierfür ein jährliches Budget zur Verfügung.

PflegegradHöhe bis 31.12.2024Höhe ab 01.01.2025
2-51.612 Euro1.685 Euro
PflegegradHöhe bis 31.12.2024Höhe ab 01.01.2025
1125 Euro131 Euro
2770 Euro805 Euro
31.262 Euro1.319 Euro
41.775 Euro1.855 Euro
52.005 Euro2.096 Euro

 

PflegegradHöhe bis 31.12.2024Höhe ab 01.01.2025
1-5214 Euro224 Euro
PflegegradHöhe bis 31.12.2024Höhe ab 01.01.2025
1-54.000 Euro4.180 Euro

Leistungszuschläge in der vollstationären Pflege

Ab dem 01.01.2024 erhöhen sich für Pflegebedürftige ab dem Pflegegrad 2 die Leistungszuschläge für die Versorgung in vollstationären Pflegeeinrichtungen.
Die Höhe der monatlichen Zuschläge ist dabei abhängig von der Aufenthaltsdauer im Pflegeheim.

Dauer des LeistungsbezugsHöhe des Zuschusses bis 31.12.2023Höhe des Zuschusses ab 01.01.2024
Bis 12 Monate5 %15 %
13 bis 24 Monate25 %30 %
25 bis 36 Monate45 %50 %
Ab dem 37. Monat70 %75 %
 

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