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Arbeitnehmer und Auszubildende

Sowohl Arbeitnehmer als auch Auszubildende sind grundsätzlich in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Der allgemeine Beitragssatz beträgt 14,6 Prozent. Dabei übernimmt der Arbeitgeber die Hälfte des Beitrags. Hinzu kommt ein kassenindividueller Zusatzbeitrag, den sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer seit dem 1. Januar 2019 teilen.

Beitragsbemessungsgrenze: Das Einkommen bestimmt die Höhe des Beitrags

Die Beiträge für pflichtversicherte Arbeitnehmer und Auszubildende werden aus dem monatlichen Arbeitsentgelt ermittelt.

Bei der Beitragsbemessung gilt das sogenannte Solidaritätsprinzip: Wer mehr verdient, bezahlt auch mehr, allerdings nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Einnahmen oberhalb dieser Grenze, die 2024 bei monatlich 5.175,00 Euro liegt, sind nicht beitragspflichtig.

Bei Auszubildenden trägt der Arbeitgeber die gesamten Sozialversicherungsbeiträge alleine, wenn der monatliche Verdienst nicht mehr als 325 Euro beträgt.

Freiwillige Versicherung

Sofern das regelmäßige Arbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet, ist man als Arbeitnehmer nicht mehr krankenversicherungspflichtig, sondern als freiwilliges Mitglied versichert. In diesem Fall hat man selbstverständlich die identischen Leistungsansprüche. Die Beiträge werden in diesem Fall aus der Beitragsbemessungsgrenze entrichtet, auch wenn das Arbeitsentgelt deutlich höher ist.

Pflegeversicherung

Zum 01.07.2023 hat sich der Pflegeversicherungsbeitrag auf 3,4 Prozent erhöht. Der Arbeitgeberanteil beträgt 1,7 Prozent*. Personen, die keine Kinder und das 23. Lebensjahr vollendet haben, zahlen einen Beitragszuschlag in Höhe von 0,6 Prozent zur Pflegeversicherung.

Seit dem 01.07.2023 gibt es außerdem für das 2. bis 5. Kind unter 25 Jahren einen Beitragsabschlag von 0,25% je Kind. 

Einen Überblick zu den Änderungen in der Pflegeversicherung sowie eine tabellarische Darstellung der neuen Beiträgssätze finden Sie auf der Seite Pflegereform 2023.

* Ausnahme Sachsen: hier beträgt der Arbeitgeberanteil grds. 1,2 Prozent.

Wechsel zur Heimat Krankenkasse bei neuem Arbeitgeber

Bei einem nahtlosen Arbeitgeberwechsel haben Sie die Möglichkeit, sich direkt bei der Heimat Krankenkasse zu versichern. In diesem Fall müssen Sie Ihrer bisherigen Krankenkasse nicht separat kündigen, sondern die Mitgliedsbescheinigung der Heimat Krankenkasse innerhalb der ersten zwei Beschäftigungswochen bei Ihrem neuen Arbeitgeber einreichen.

Jetzt wechseln

Krankenversicherung als Azubi – Infos & Tipps

Wann und wie muss ich mich als Azubi versichern und was muss ich dafür tun? Worauf muss ich achten? Wie berechnet sich mein Beitrag? Antworten auf diese und viele weitere Fragen gibt’s in diesem Video unseres Partners ausbildung.de
 

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