Selbstständige und freiwillig Versicherte
Wer sich freiwillig gesetzlich versichern kann
Beamte, Selbstständige oder gut verdienende Arbeitnehmer sind nicht dazu verpflichtet, sich in einer gesetzlichen Krankenkasse zu versichern. Sie haben aber die Möglichkeit, sich bei der Heimat Krankenkasse freiwillig zu versichern.
Die freiwillige Versicherung kommt insbesondere für folgende Personenkreise infrage:
- Arbeitnehmer, deren regelmäßiges jährliches Arbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt
- Selbstständige
- Studentinnen und Studenten, die nicht pflichtversichert sein können, zum Beispiel Studierende ab dem 30. Lebensjahr
- Rentner, die nicht pflichtversichert sein können, da die erforderlichen Vorversicherungszeiten nicht erfüllt sind
- Beamte und Pensionäre
- Kinder und Jugendliche, wenn sie nicht familienversichert sein können
- Personen, die nicht erwerbstätig sind, zum Beispiel Hausfrauen und Hausmänner
Wie der Beitrag für freiwillig Versicherte berechnet wird
Freiwillig versicherte Arbeitnehmer zahlen den Höchstbetrag. Dieser errechnet sich aus der sogenannten Beitragsbemessungsgrenze, ebenso wie der kassenindividuelle Zusatzbeitrag. Der Arbeitgeber zahlt sowohl die Hälfte des Krankenkassenbeitrags als auch die Hälfte des Zusatzbeitrags.
Im Unterschied zu Arbeitnehmern richtet sich die Beitragsbemessung für die anderen freiwillig Versicherten nach der individuellen und gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.
Zu den beitragspflichtigen Einnahmen zählen zum Beispiel:
- Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit
- Altersrenten oder Hinterbliebenenrenten
- Versorgungsbezüge, zum Beispiel Betriebsrenten oder Direktversicherungen
- Pensionen
- Beamtenbezüge
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
- Einnahmen aus Kapitalvermögen wie Zinsen oder Dividenden
- Unterhaltszahlungen vom getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten
Von der Beitragspflicht ausgenommen sind folgende Einkünfte:
- Mutterschaftsgeld
- Elterngeld
- Wohngeld
- Kindergeld